Was wird besteuert?
Die Kaffeesteuer ist eine bundesgesetzlich
geregelte Verbrauchsteuer. Steuergegenstände sind Röstkaffee und löslicher Kaffee
(Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee), bei kaffeehaltigen Waren unterliegt auch
der in ihnen enthaltene Kaffeeanteil der Steuer (so genannte Anteilbesteuerungen).
Die Steuer entsteht dadurch, dass Kaffee aus
dem Steuerlager (Herstellungsbetriebe, Kaffeelager) entfernt wird und sich kein (weiteres)
Steueraussetzungsverfahren anschließt oder dass Kaffee im Steuerlager zum Verbrauch
entnommen wird.
Wer schuldet die Steuer?
Steuerschuldner ist der Inhaber des
Steuerlagers. Bei Bezug von Kaffee aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken
entsteht die Steuer mit der Empfangnahme des Kaffees im Steuergebiet. Die Steuer schuldet
der Bezieher. Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten für die Entstehung der Steuer
und für die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngemäß.
Steuerbefreiung
Kaffee, der aus dem Steuergebiet ausgeführt
oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wird, bleibt von der
Steuer befreit. Die Kaffeesteuer, mit der kaffeehaltige Waren belastet sind, wird
erstattet oder vergütet, wenn diese Waren aus dem Steuergebiet ausgeführt oder an
einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden.
Wie hoch ist die Steuer?
Der Steuertarif beträgt:
für Röstkaffee 2,19 EUR je Kilogramm,
für löslichen Kaffee 4,78 EUR je Kilogramm.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Kaffeesteuer ist das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S.2150, 2199),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. August 2001 (BGBl I S.2081, 2087).
Wer erhebt diese Steuer?
Die Steuer wird von der Zollverwaltung
verwaltet. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Mit dem Siegeszug des Kaffees in Europa kam im
17. Jahrhundert auch seine fiskalische Bedeutung auf, die von Anfang an bis in die
jüngste Zeit gewöhnlich in der Form eines Einfuhrzolles erfolgte. Unter Friedrich dem
Großen wurde in Preußen 1781 ein staatliches Kaffeemonopol errichtet, das 1787 als wenig
erfolgreich wieder aufgegeben wurde. Die Kaffeezölle gehörten im 19. Jahrhundert zu den
wichtigsten Finanzzöllen der deutschen Einzelstaaten, wurden im Deutschen Zollverein von
1853 bis 1860 wesentlich gesenkt und, seit 1871 dem Reich zugewiesen, von der
Reichsfinanzreform im Jahre 1909 an wieder spürbar heraufgesetzt. Als nach der
Währungsreform von 1948 die Zollsätze für Kaffee neu geregelt werden sollten, hätte es
dazu der Entscheidung des (nicht mehr funktionsfähigen) Kontrollrates der
Besatzungsmächte bedurft; als Ausweg wurde stattdessen durch Gesetz vom 22. Juni 1948 im
Vereinigten Wirtschaftsgebiet (1949 auch in Berlin-West) die Kaffeesteuer als neue
Verbrauchsteuer eingeführt, die 1949 durch das Bonner Grundgesetz dem Bund zugewiesen
wurde.
Mit der Einführung des freien Binnenmarktes
und dem Wegfall der Grenzkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen zum 1. Januar
1993 wurde das Kaffeesteuergesetz von der an den Grenzübertritt anknüpfenden
Rohkaffeebesteuerung auf eine Fertigproduktsteuer umgestellt und der Systematik der
übrigen, innerhalb der Gemeinschaft harmonisierten Verbrauchsteuern angepasst.
Das Aufkommen betrug 2001 1,0 Mrd. EUR.